Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Geltung
Soweit nicht anderweitig in Schriftform vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Käufe und Lieferungen an Besteller, die keinen individuell vereinbarten Vertrag mit Trigona unterzeichnet haben. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen Trigona und dem Besteller, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, Trigona hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn Trigona eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.


Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen der Schriftform.

 

Wesentliche Pflichten des Bestellers
Trigona beliefert den Besteller basierend auf der Annahme, dass die Produkte durch den Besteller ausschließlich im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit und keinesfalls für den Privatgebrauch genutzt werden. Der Besteller kauft die Produkte von Trigona im eigenen Namen und für eigene Rechnung. Soweit der Besteller die Produkte weiterverkauft, verkauft er sie in eigenem Namen und für eigene Rechnung.

Der Besteller verpflichtet sich während der Laufzeit des Vertrags jegliche Steuern, Nebenleistungen, Abgaben, Verbrauchssteuern, Gebühren, Kosten und Ausgaben zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Kauf, dem Import, dem Transport, der Verwahrung, der Nutzung, dem Vertrieb oder dem Wiederverkauf von Trigona Produkten durch den Besteller anfallen oder hierzu in Bezug stehen.

Der Besteller verpflichtet sich Angebotsunterlagen und andere das Geschäft betreffende Informationen, die Trigona als vertraulich erachtet, Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.

Die Erzeugnisse von Trigona sind einzig zum Zweck der Laborforschung bestimmt und dürfen nicht zu anderen Zwecken eingesetzt werden, sofern nicht andere Vereinbarungen zwischen Trigona und dem Besteller getroffen wurden.

Die Erzeugnisse von Trigona fallen gegebenenfalls unter die Chemikalien-Verbotsverordnung, die REACH-Verordnung oder andere regulatorische Bestimmungen. Für die Einhaltung der regulatorischen Bestimmungen bei der Lagerung, Handhabung und Verwendung der von Trigona erworbenen Substanzen ist der Besteller selbst verantwortlich.

Der Besteller darf die Ware von Trigona nicht an Dritte veräußern oder zur Verfügung stellen, die nach deutschen, EU- oder US-amerikanischen Ausfuhrbestimmungen von einer Waren- lieferung ausgeschlossen sind oder anwendbare Exportvorschriften verletzen.

Der Besteller hat Trigona unverzüglich zu informieren, sobald er Kenntnis von Unfällen oder Zwischenfällen mit den Erzeugnissen von Trigona erlangt hat, die zu Personen- oder Sachschäden geführt haben

Angebot, Auftragsbestätigung und Bestellung
Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bis zur Auftragsbestätigung durch Trigona, die entweder durch schriftliches Anerkennen oder durch Absendung der Produkte erfolgt, kommt kein Vertrag zustande. Jegliche andere Regelung ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Besteller ist an seine Bestellung für zwei (2) Wochen gebunden. Wird der Vertrag einseitig durch den Besteller aufgehoben oder eine Bestellung/Teilbestellung einseitig durch den Besteller storniert, hat der Besteller Trigona sämtliche Kosten zu ersetzen, die durch die Vertragsaufhebung/Stornierung entstanden sind.

Warenangebot und Qualität
Trigona hat das Recht das Produktangebot ohne Ankündigung jederzeit zu ergänzen, zu ändern oder einzustellen.

Die Qualität der Ware wird im Angebot definiert. Andere Quellen wie Kataloge, Datenblätter und andere Dokumentationen sind nur annähernd maßgebend und stellen keine Garantie dar.

Lieferbedingungen
Trigona ist berechtigt, die von ihr geschuldete Leistung auch in Teilleistungen zu erbringen, es sei denn, die Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse und der Besteller hat hierauf in seiner Bestellung hingewiesen.

Treffen die Parteien keine gesonderte Vereinbarung, liegt die Art der Versendung per Luftfracht, per Bahn, per Schiff oder per Straße im Ermessen von Trigona.

Sämtliche Lieferungen erfolgen gemäß den vereinbarten Incoterms, die zum Zeitpunkt der Bestellung gültig sind. In der Regel gilt EXW. Bei EXW geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware ab Werk versandt wurde.

Alle Lieferverpflichtungen von Trigona stehen unter dem Vorbehalt „solange der Vorrat reicht“. Trigona kann daher vom Vertrag zurücktreten, wenn der ihr zur Verfügung stehende Vorrat erschöpft ist.

Lieferfristen
Lieferfristen und -termine werden in der Auftragsbestätigung angegeben. Sie sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen hat oder Trigona die Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

Im Falle des Lieferverzugs ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nachdem er Trigona über die Verspätung unterrichtet hat und eine Frist von zehn (10) Werktagen verstrichen ist. Trigona haftet nicht für etwaige Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Lieferverzugs.

Preise und Zahlung
Alle Preisangaben sind netto, also zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, zu verstehen.

Sämtliche Steuern und Gebühren gleich welcher Art, die durch staatliche Behörden vorgeschrieben bzw. dem Geschäft zwischen Trigona und dem Besteller zugemessen werden, sind zusätzlich zu den Angebots- oder Rechnungspreisen durch den Besteller zu entrichten. Trigona trifft keine Pflicht, auf das Anfallen etwaiger Steuern und Gebühren hinzuweisen.

Den Preisen liegt ausschließlich das Angebot von Trigona zu Grunde. Der Lieferpreis ist dreißig (30) Tage nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu zahlen. Dies gilt auch bei Rechnungen über Teillieferungen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem Trigona über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen. Trigona ist berechtigt, die Lieferung gegen Vorkasse zu tätigen.

Mängelrechte
Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und Trigona Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zwei (2) Wochen nach Erhalt schriftlich mitteilt.

Bei Mängeln der Ware ist Trigona nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind von Trigona zu tragen, soweit sie sich nicht dadurch erhöhen, dass die Ware an einen anderen Ort als die Lieferadresse verbracht wurde. Personal- und Sachkosten, die der Besteller in diesem Zusammenhang geltend macht, übernimmt Trigona nicht. Sofern Trigona zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Besteller unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die Trigona zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.

Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt zwölf (12) Monate ab dem Datum der Ablieferung der Ware.

Eine Rücksendung von Waren und eine entsprechende Gutschrift sind nur mit der schriftlichen Zustimmung von Trigona möglich. Der Besteller hat für die Beachtung der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften über den Versand und die Verpackung von Gefahrgütern auf seine Kosten zu sorgen.

Haftung von Trigona
Trigona gibt keine Garantien über die allgemeine Gebrauchstauglichkeit und Handelsfähigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck ihrer Produkte ab.

Trigona haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet Trigona nach Maßgabe von Gefährdungshaftungstatbeständen (insbesondere des Produkthaftungs-gesetzes). Von der Haftung ausgeschlossen sind jegliche Vermögensschäden wie Folgeschäden, entgangener Gewinn, Vertrauensschäden, Produktionsausfall, etc.

Für sonstige schuldhafte Verletzungen von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet Trigona, gleich aus welchem Rechtsgrund, der Höhe nach nur für vertragstypische, d. h. vorhersehbare Schäden. Trigona haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Vertragspflichten, die keine Kardinalpflichten sind.

Für versicherte Risiken ist insoweit die Haftung durch Trigona je Schadensfall auf die Haftungssumme der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung (3 Mio. €) beschränkt. Auf Wunsch des Abnehmers ist es gegen zusätzliche Vergütung möglich, die Haftpflichtdeckung zu erhöhen.

Jegliche zwingende gesetzliche Haftung bleibt unberührt.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum von Trigona. Der Besteller ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln und gegen Schäden zum Neuwert zu versichern.

Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers kann Trigona die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware unbeschadet ihrer sonstigen Rechte zurücknehmen und nach entsprechender rechtzeitiger Androhung zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Besteller anderweitig verwerten. Außerdem kann Trigona nach vorheriger Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. In diesen Fällen hat der Besteller Trigona oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben.

Schlussbestimmungen
Eine Verzögerung seitens Trigonas, ein Recht auszuüben oder ein Rechtsmittel einzulegen, darf nicht als Verzicht auf dieses Recht oder Rechtsmittel ausgelegt werden.

Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Bestellers und von Trigona ist der Sitz von Trigona. Für die Rechtsbeziehungen des Bestellers zu Trigona gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Trigona und dem Besteller ist der Sitz von Trigona. Trigona ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Bestellers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder fehlen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.